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Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Motorradgemeinschaft Jakobus e.V.“. Sitz des Vereins ist Bamberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter der ORNr.: 834/2001-N eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein versteht sich als christlicher Verein auf der Grundlage der Bibel. Sein Zweck ist die Ausübung und Verbreitung des christlichen Glaubens. Dies wird erreicht durch gemeinsamen Besuch von Gottesdiensten, Teilnahme und Mitgestaltung bei kirchlichen Feierlichkeiten (z. B. Heinrichsfest in Bamberg), Mitorganisation von Motorradgottes-diensten (z.B. auf Burg Feuerstein), Organisation von Wallfahrten (Verbreitung und Wiederaufleben des kirchlich-traditionellen Pilgergedankens), Organisation von Familien-einkehrtagen, Sammeln von Spenden für jährlich wechselnde gemeinnützige Projekte in verschiedenen Ländern. Außerdem soll dieser Zweck auch durch Zusammenarbeit mit dem Erzbischöflichen Jugendamt und kirchlichen Jugendbildungshäusern, insbesondere durch Veranstaltungen für Erwachsene und Kinder erreicht werden. Durch die Arbeit des Vereins sollen Menschen angeleitet werden, in der heutigen Zeit zum christlichen Glauben zu stehen, diesen im Alltag zu leben und durch tätiges Beispiel weiterzuverbreiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand (§ 7) und der Ausschuss (§ 8) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstands- und Ausschussmitglieder können für Tätigkeiten im Sinne des Vereins eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale pro Person im Jahr erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 3. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergericht-lich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden, der nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1. und des 2. und des 3. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 8 Vereinsausschuss

der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand (§ 7)
b) dem/der Schriftführer/in
c) 3 Beisitzern
d) dem/der geistlichen Begleiter/in
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsauschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und schriftlich eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichenen ist. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich (ggf. auch per Telefax oder E-Mail) einberufen. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzeden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1. Wahlen
2. Satzungsänderungen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenrevisoren
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Entgegennahme der Jahresberichte
7. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes
8. Entscheidungen über Einzelausgaben, die 5000.-- € überschreiten sowie Grundstücksgeschäfte
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzu-führen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses wie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils gleichen Teilen an das Jugendbildungshaus am Knock/Teuschnitz und an das Jugendbildungshaus Burg Feuerstein/Ebermannstadt. Das Vermögen ist in diesem Fall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. April 2001 beschlossen.
Deuerling Stefan Ellner Josef Förner Susanne
Lamprecht Helga Lamprecht Eberhard Schuhmann Erich
Stark Hubertus Vonbrunn Gabriel Vonbrunn Karin
Änderungen aus der Mitgliederversammlung vom 17. April 2005 wurden eingearbeitet.
Schumann Erich Dotterweich Günter Vonbrunn Gabriel Förner Susanne
Änderungen aus der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2017 wurden eingearbeitet.
Böhm Roland Schuhmann Erich Rupp Viola Geldner Hiltrud